Leitsatz
Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 % des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2003, Rs. C-234/01 (Gerritse), BStBl II 2003, S. 859).
Sachverhalt
Ein in den Niederlanden wohnender Niederländer (N) erzielte 1995 ein Einkommen von 861626 hfl. Darin enthalten waren Einnahmen von umgerechnet 50000 DM aus einer in Deutschland ausgeübten Beiratstätigkeit. Das Finanzamt setzte für die inländischen Einkünfte 12500 DM (= 25 %) Einkommensteuer fest. N begehrt dagegen eine Veranlagung nach dem normalen Einkommensteuertarif.
Entscheidung
Die Steuerfestsetzung ist rechtmäßig. Der Steuersatz von 25 % ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990. Sein Ansatz ist nach der EuGH-Entscheidung "Gerritse" mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sofern sich bei Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags keine niedrigere Steuer ergibt. Das Urteil des EuGH betrifft zwar einen ausländischen Künstler, der nach § 50a EStG 1996 einer Abgeltungssteuer von 25 % unterliegt, während N veranlagt wird und der Satz von 25 % nur ein Mindeststeuersatz ist. Das kann jedoch keinen Unterschied machen, da in beiden Fällen eine definitive Besteuerung mit 25 % erfolgt. Die vom EuGH geforderte Vergleichsrechnung führt für N zu einer höheren als der festgesetzten Steuer, so dass diese nicht zu beanstanden ist.
Damit wird N zwar schlechter behandelt a...