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Steuersatz bei Kombinationsartikeln – die endgültige Regelung

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Kommentar

Die Frage des Steuersatzes bei sog. Kombinationsartikeln (Zusammenstellungen von Waren, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen) hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit schon mit zwei Übergangsschreiben[1] regeln wollen. Nunmehr kommt die endgültige Vereinfachungsregelung: Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20 EUR und sind die Waren so aufgemacht, dass sie zur direkten Abgabe an den Verbraucher geeignet sind, kann das Sortiment insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass die Wertanteile der Warenteile, die unter die Anlage 2 zum UStG fallen, mindestens 90 % des Gesamtwerts der Waren ausmachen. Dies gilt dann auf allen Handelsstufen. Liegt der Wertanteil der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Warenteile unter 90 %, kann aus Vereinfachungsgründen insgesamt der Regelsteuersatz angewendet werden. Die Abgrenzung der Wertanteile erfolgt auf Basis der Einkaufspreise (incl. Nebenkosten) oder der Selbstkosten, soweit keine Einkaufspreise vorliegen. Bis auf die letzte Handelsstufe muss in allen anderen Handelsstufen auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung hingewiesen werden. Ausgenommen von dieser Vereinfachungsregelung sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Kunden zusammengestellt werden (z. B. Präsentkörbe).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.3.2006, IV A 5 – S 7220 – 27/06, BStBl 2006 I S. 286.

[1] BMF, Schreiben v. 9.5.2005, BStBl 2005 I S. 674 und BMF, Schreiben v. 9.12.2005, BStBl 2005 I S. 1086. Die letzte Übergangsregelung war bis zum 30.6.2006 befristet.

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