Leitsatz
Die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts gem. Art. 19 S. 2 EinigVtr entfallen ist, richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). § 1 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.
Normenkette
§ 37 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 7 VermG, § 1 Abs. 1 S. 2 VwRehaG
Sachverhalt
Gegen ein Unternehmen war in der DDR 1965 KSt und GewSt festgesetzt worden. 1998 hat das FA den betreffenden Steuerbescheid jedoch gem. Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrags als rechtsstaatswidrig aufgehoben. Die Erstattung der entrichteten Steuern lehnte es aber ab. Der dazu ergangene Abrechnungsbescheid weist zu erstattende Steuern und Nebenleistungen von 0 EUR aus.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG wiederum ab (Sächsisches FG, Urteil vom 12.08.2008, 3 K 2037/05, Haufe-Index 2070484).
Entscheidung
Das Unternehmen kann keine Erstattung der an die DDR gezahlten Steuern nach Maßgabe der AO verlangen, sondern hätte allenfalls Rechte nach dem VermG (kein Finanzrechtsweg!) geltend machen können, was jetzt wegen Fristablaufs (§ 30a Abs. 1 S. 2 VermG) nicht mehr möglich ist.
Hinweis
Das VermG enthält für die Erstattung gezahlter Steuern aufgrund von Verwaltungsakten der DDR, die nach dem Beitritt als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden sind, eine spezialgesetzliche Grundlage. Denn nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Gesetz auch für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten ...