Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden DDR-Körperschaftsteuerbescheids nach dem Einigungsvertrag. Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG für aufgehobene Steuerbescheide durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG
Leitsatz (redaktionell)
Nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Körperschaftsteuerbescheids der DDR-Behörden aus dem Jahr 1964 in 1998 nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht vereinnahmten Steuer gem. § 37 Abs. 2 AO. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG auf den aufgehobenen Steuerbescheid steht die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht entgegen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; Einigungsvertrag Art. 19 S. 2; VermG § 1 Abs. 7; VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2; AO § 218 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin aufgrund eines aufgehobenen DDR-Steuerverwaltungsaktes Leistungen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten hat.
Die Klägerin wurde 1906 auf genossenschaftlicher Grundlage gegründet. Unternehmensgegenstand war der verbilligte Großeinkauf für die angeschlossenen Bäckermeister. Aufgrund der kriegsbedingten Zerstörung der Betriebsanlagen ruhte der Betrieb der Klägerin seit 1945; bis zum Jahr 1964 fand lediglich eine Vermögensverwaltung statt. Eine Löschung aus dem Genossenschaftsregister wurde aufgrund einer fehlenden Regelung zur Auflösung eines Wertausgleichspostens in den Jahren 1945...