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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Überblick über das Sachwertverfahren

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 26

[Autor/Stand] Im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung nach §§ 189 ff. BewG wird der Gebäudesachwert getrennt vom Bodenwert ermittelt. Der Bodenwert ist der nach § 179 BewG ermittelte Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks. Der Gebäudesachwert (s. § 190 BewG bis 31.12.2015 bzw. § 190 BewG bis 31.12.2022) ergibt sich für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2022 aus der Multiplikation der maßgebenden Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes (Gebäuderegelherstellungswert), vermindert um die im Ergebnis auf maximal 60 %[2] bzw. 70 %[3] begrenzte Alterswertminderung. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 tritt anstelle der Alterswertminderung ein Alterswertminderungsfaktor, bei dem eine Mindest-Restnutzungsdauer von 30 % grds. nicht unterschritten werden kann (s. § 190 BewG ab 1.1.2023). Bodenwert und Gebäudesachwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert. Dieser wird anhand der Wertzahl (s. § 191 BewG) an den gemeinen Wert angeglichen und ergibt sodann den Sachwert des Grundstücks (Grundbesitzwert).

 

Rz. 26.1

[Autor/Stand] Durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[5] vom 2.11.2015 wurde die Regelung des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2015 zur Ermittlung des beim Sachwertverfahren maßgebenden Gebäudesachwerts erstmals geändert. Die geänderte Ermittlung des Gebäudesachwerts des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 (§ 205 Abs. 10 BewG).

 

Rz. 26.2

[Autor/Stand] Eine weitere Änderung hat die Norm des § 190 BewG durch Art. 19 JStG 2022[7] erfahren. Der § 190 BewG i.d.F. ab 1.1.2023 gilt gemäß § 265 Abs. 14 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023. Bezüglich der Einzelheiten vgl. die Rz. 29 f., 34 ff., 41.4 ff. sowie die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2015, Kommentierung zu §...

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