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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 191 Wertzahlen

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Schrifttum:

Vgl. Ausführungen zu § 189 BewG.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.

 

Rz. 1.1

[Autor/Stand] Die Regelung des § 191 Abs. 1 Satz 2 BewG ist erstmals durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[4] vom 16.7.2021 angepasst worden. Die Anpassung erfolgte vor dem Hintergrund der ergangenen BFH-Rechtsprechung (vgl. Rz. 9.1) und stellt klar, dass vorrangig die Sachwertfaktoren anzuwenden sind, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Die Änderung gilt gemäß § 265 Abs. 12 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 23.7.2021.

 

Rz. 1.2

[Autor/Stand] Durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes 2022[6] wurde die Norm ein weiteres Mal geändert und der bisherige Regelungsinhalt aus § 191 Abs. 1 und 2 BewG zusammengeführt (vgl. Rz. 9.11). Mit dem Verweis in § 191 Satz 1 BewG auf § 177 Abs. 2 und 3 BewG werden die Voraussetzungen für die Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren präzisiert. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, sind ersatzweise die in § 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2023 bestimmten Wertzahlen anzuwenden. Diese Wertzahlen wurden an das aktuelle Marktniveau angepasst (vgl. Rz. 35 ff.). Die Änderungen gelten gemäß § 265 Abs. 14 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Anhand des Sachwertfaktors bzw. der Wertzahl wird der vorläufige Sachwert des Grundstücks, der sich regelmäßig aus der Summe des Bodenwerts und des Gebäudesachwerts sowie ggf. des W...

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Bewertungsgesetz / § 191 Wertzahlen
Bewertungsgesetz / § 191 Wertzahlen

1Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. 2Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung ...

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