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Sommer, SGB XI § 76 Schiedsstelle

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 76 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurden mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 2 geändert und Abs. 6 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 sieht nach dem Vorbild der §§ 89, 114 SGB V für den Bereich der Pflegeversicherung die gemeinsame Bildung von Schiedsstellen für jedes Bundesland durch die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger Pflegeeinrichtungen vor. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und sieht in Satz 6 für den Fall der Nichteinigung die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die zuständige Landesbehörde vor. Die rechtlichen Vorgaben über die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung beschränken sich wegen der in Abs. 5 enthaltenen Verordnungsermächtigung der Landesregierungen auf die in Abs. 2 bis 4 beschränkten Grundregelungen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 139).

Abs. 3 beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsstelle und regelt deren Stimmrechte. Abs. 4 weist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle der zuständigen Landesbehörde zu. Abs. 5 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Näheres zum Schiedsstellenverfahren zu regeln. Die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008 angefügte Regelung des Abs. 6 gibt den Vertragsparteien – vergleichbar der Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V – ein rechtliches Alternativinstrument an die Hand, durch gemeinsame Bestellung einer unabhängigen Schiedsperson eine Befriedung in der Vergütungsfrage herbeizuführen.

2 Rechtspraxis

2.1 Errichtung der Schiedsstelle

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 weist den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Lande die...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 76 Schiedsstelle
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 76 Schiedsstelle

  (1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.  (2) 1Die ...

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