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Sommer, SGB V § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen ... / 2.1 Gleichstellung der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Abs. 1)

Siegfried Wurm
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Rz. 3

Aufgrund des zum 1.1.2016 eingeführten § 47a werden Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Rz. 5), die von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beziehen, den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleichgestellt: Die Krankenkasse berechnen bei diesen Krankengeldbeziehern auf der Grundlage von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt; § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung so, als wenn der Betroffene rentenversicherungspflichtig wäre und zahlt den Trägeranteil (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) anstatt an die Rentenversicherung an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Der Versichertenanteil – also den vom Versicherten zu tragenden Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen – wird mit dem Krankengeld an den Versicherten ausgezahlt. Dieser muss dann i. d. R. aufgrund der Satzungsbestimmung der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Betrag seines Versichertenanteils an die Versorgungseinrichtung abführen; der bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte trägt hierfür die Verantwortung außerhalb der Vorschriften des SGB – nämlich ausschließlich aufgrund der Satzungsbestimmung des Versorgungswerkes.

 

Rz. 4

Aufgrund der Vorschrift des § 47a werden die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten genauso gestellt, als wenn sie aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig wären. Dieses war auch der Wille des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 47a führt er Folgendes aus (BR-Drs. 641/14 S. 94 f.):

"Mit der neuen Vorschrift werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in ...

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