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Sommer, SGB V § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und ... / 2.6 Verzeichnis der in Krankenhäusern und Ambulanzen tätigen Ärzte (Abs. 7)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 26

Der GKV-Spitzenverband und die DKG führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (Satz 1). Das Verzeichnis wird ergänzend zum Krankenhausverzeichnis (Abs. 6) geführt. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zunächst nur im Bereich des Entlassmanagements (§ 39; BT-Drs. 18/12587 S. 56). Die Partner können einen Dritten mit der Aufgabe beauftragen (Satz 2). Wenn es sich dabei nicht um einen Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) handelt, ist dennoch das Sozialgeheimnis zu wahren (§ 35 SGB I). Dafür sind zur Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere organisatorische und technische Maßnahmen nach § 78a SGB X zu treffen.

 

Rz. 27

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

  • Arztnummer (unverschlüsselt),
  • Angaben des Arztes nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 bis 8,
  • Datum des Staatsexamens,
  • Datum der Approbation,
  • Datum der Promotion,
  • Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,
  • Kennzeichen im Verzeichnis nach Abs. 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
  • Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und
  • Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus

(Satz 3). Die Angaben dienen der Transparenz und sind zum Nachweis der Qualifikation der Ärzte für die gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a erforderlich, insbesondere für die Verordnung von Arzneimitteln und anderen Leistungen und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den jeweiligen Richtlinienanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ausgestaltung der Verordnungsrechte (BT-Drs. 18/12587 S. 57). Die Arztnummer nach Satz 3 Nr. 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 (Satz 4).

 

Rz. 28

Die Krankenhäuse...

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