Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot / 2.2 Ausreichend, zweckmäßig, notwendig, wirtschaftlich im engeren Sinne

Dr. Heinfried Tintner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 7

Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kriterien sind keine voneinander unabhängigen Prüfungspunkte, sondern diese greifen ineinander und sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu sehen. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung umfasst als Oberbegriff inhaltlich alle übrigen Kriterien (Engelhard, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 12 Rz. 46; Roters, in: KassKomm SGB V, 88. EL Dezember 2015, § 12 Rz. 44).

 

Rz. 8

Die Leistungen müssen zunächst ausreichend sein. Das bedeutet, dass die einzelnen Maßnahmen nach Umfang und Qualität ausreichende Chancen für einen Heilerfolg bieten müssen. Dieses Kriterium stellt die Einhaltung eines Mindeststandards sicher (vgl. etwa BSG, Urteil v. 2.9.2014, B 1 KR 3/13). Dieser beinhaltet, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 3)

 

Rz. 9

Zweckmäßig ist eine Leistung, die darauf ausgerichtet ist, ein bestimmtes Ziel i. S. v. § 11 Abs. 1, 2, § 27 herbeizuführen und hierzu hinreichend wirksam ist (BSG, Urteil v, 17.12.2013, B 1 KR 70/12 R; BSG, Urteil v. 10.2.1993, 1 RK 17/91). Zweckmäßigkeit bedeutet damit die Eignung einer Leistung zur Erreichung eines bestimmten Ziels (Wagner, in: Krauskopf, SGB V, 59 EL Oktober 2017, § 12 Rz. 6; Engelhard, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 12 Rz. 53). Vorausgesetzt wird insoweit ein Nachweis der Wirksamkeit an Hand von wissenschaftlich einwandfrei geführten Studien. Eine Therapie kann damit grundsätzlich nur dann zweckmäßig sein, wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich begründet nachgewiesen ist (Rz. 35). Sofern dies der Fall ist und eine generelle Zweckmäßigkeit vorliegt, ist (nur) zu prüfen, ob eine Maßnahme im konkreten Fall zweckmäßig, d. h. geeignet ist. Von einer generellen Zweckmäßigkeit ist im Bereich der Arzneimitteltherapie auszugehen, wenn das Arzneimittel für in Betracht kommende Indikation die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt. Bei hergebrachten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, d. h. Behandlungsmethoden, die sich im EBM-Ä wiederfinden, ist eine Zweckmäßigkeit anzunehmen, es sei denn, dass der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen einer Überprüfung nach § 135 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens sowie medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit festgestellt hat, dass diese Kriterien nicht vorliegen. Die Zweckmäßigkeit von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird ebenfalls vom Gemeinsamen Bundesausschuss überprüft (§ 135 Abs. 1 Satz 1). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, sind grundsätzlich nicht als zweckmäßig anzusehen und dürfen nicht erbracht werden. Ein Leistungsanspruch kann sich dann allenfalls unter den Voraussetzungen eines Systemversagens oder in den Fällen der grundrechtsorientierten Auslegung ergeben (vgl. Komm. zu § 135).

 

Rz. 10

Die Notwendigkeit einer Leistung ist an Hand ihres (medizinischen) Zwecks zu beurteilen, der sich insbesondere aus § 11 ergeben kann (z. B. Verhüten, Erkennen, Behandeln von Krankheiten). Liegt schon keine Krankheit (i. S. d. SGB V) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit nicht. Notwendigkeit liegt vor, wenn die Leistung unvermeidlich, unentbehrlich, erforderlich und zwangsläufig ist, um im Einzelfall z. B. die Krankheit zu verhüten, zu erkennen und zu heilen. Es besteht damit kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung (vgl. BSG, Urteil v. 4.4.2006, B 1 KR 12/04). Die Frage der Notwendigkeit wird sich u. a. dann stellen, wenn es um die Frage geht ob eine kostenintensivere Leistung mit wesentlichen Gebrauchsvorteilen im Alltag einhergeht, v. a. etwa bei Hilfsmitteln (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R).

 

Rz. 11

Voraussetzung für eine Leistung ist darüber hinaus, dass diese wirtschaftlich im engeren Sinne ist. Hierbei geht um das günstigste Verhältnis von Leistungsaufwand und Wirkung bzw. medizinischem Nutzen, d. h. die Erbringung einer ausreichenden und zweckmäßigen Leistung mit dem geringstmöglichen Aufwand (Roters, in: KassKomm SGB V § 12 Rz. 41). Existiert nur eine wirksame Methode kommt diesem Kriterium keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil v. 2.9.2014, B 1 KR 3/13 R).

 

Rz. 12

Nach überwiegender Auffassung schließt es das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht aus, dass der Versicherte im Rahmen seiner Wahlmöglichkeiten v. a. im Hilfsmittelbereich eine aufwendigere Leistung als Sachleistung wählt und die hierdurch entstandenen Mehrkosten selbst trägt (Roters, in: KassKomm SGB V, § 12 Rz. 56; Joussen, in: BeckOK SozR SGB V, § 12, Rz. 3; BSG Urteil v. 24.11.1983, 8 RK 6/82).

 

Rz. 13

Die Vorschrift gilt auch im Recht der Leistungserbringer (Abs. 1 Satz 2). Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch des Versicherten unterliegt den sich aus § 12 Abs. 1 in und den im Leistungserbringungsrecht enthaltenen Beschränkungen. Für Leistungserbringer ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung zur Beachtung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Hilfsmittel: Landessozialgericht stärkt Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern
Urteil 2
Bild: Michael Bamberger

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist.


Fahrkosten: Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen
Arzt unterschreibt Rezept oder Attest
Bild: Haufe Online Redaktion

Fahrkosten zu einer medizinischen Behandlung gehören zu dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Erhalten Sie einen Überblick, welche Fahrkosten übernommen werden und welche Voraussetzungen zu beachten sind.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Sommer, SGB V § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
Sommer, SGB V § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung aufgrund des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren