Rz. 48
Die nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Einrichtungen müssen, abgesehen von der weiteren subjektiven Voraussetzung in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG, der freien Wohlfahrtspflege dienen. Das gilt aber nur für die Einrichtungen, die einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder einem Mitglied eines solchen Verbands als Mitglied angeschlossen sind.
Rz. 49
Ob dieses Merkmal gegeben ist, bedarf grundsätzlich für jeden Einzelfall einer entsprechenden Prüfung.
Rz. 50
Das UStG selbst definiert den Begriff der freien Wohlfahrtspflege nicht. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass der Begriff der Wohlfahrtspflege in § 66 Abs. 2 AO mit dem umsatzsteuerrechtlichen Begriff gleichbedeutend ist. Jedenfalls hat der BFH keine Bedenken, von der Begriffsbestimmung in der AO auch für die USt auszugehen. Die Wohlfahrtspflege ist "frei", wenn sie freiwillig und nicht durch gesetzlich dafür berufene Träger ausgeübt wird. Zu den Aufgaben z. B. der Träger der Sozialhilfe vgl. § 5 SGB XII.
Rz. 51
Nach § 66 Abs. 2 AO ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen kann z. B. auch dann vorliegen, wenn in ein Altersheim ein nur begrenzter Personenkreis aufgenommen wird. Ein in bestimmter Weise abgegrenzter Personenkreis kann "Allgemeinheit" sein, wenn seine Förderung im Interesse der Gesamtheit liegt. Ein begrenzter Personenkreis ist aber dann nicht mehr als "Allgemeinheit" anzuerkennen, wenn dieser Kreis durch ein enges Band fest abgeschlossen ist oder wenn infolge...