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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 11 [Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter]

Ferdinand Huschens
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1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 11 UStG sind von der USt befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die begünstigten Berufsgruppen sind abschließend aufgezählt. Auf andere Berufe, z. B. Bankenvertreter, auch wenn sie ähnliche Tätigkeitsmerkmale aufweisen, kann § 4 Nr. 11 UStG nicht angewendet werden.[1] Welche Unternehmer als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler anzusehen sind, richtet sich nicht (allein) nach den Begriffsbestimmungen des HGB, sondern die Begriffe sind unionsrechtskonform auszulegen.[2] Nach § 4 Nr. 11 UStG unterfallen generell Umsätze aus der Tätigkeit u. a. als Versicherungsmakler der Umsatzsteuerbefreiung. Gegenstand der Steuerbefreiung sind jeweils bestimmte, näher charakterisierte Leistungen, die für die jeweilige Berufsgruppe charakteristisch, also berufstypisch sind. Voraussetzung für das Eingreifen der Steuerbefreiung für Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachten Leistungen zu denen gehört, die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägen. Sofern die Voraussetzungen für die Befreiung z. B. als Versicherungsmakler vorliegen, kommt die Befreiung zur Anwendung. Ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme oder Nicht-Inanspruchnahme der Befreiung besteht nicht. Mit der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist der Abzug der Vorsteuer z. B. auf Büromaterial oder sonstige durch die Tätigkeit bedingte Anschaffungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine aus dem UStG resultierende systembedingte Folgewirkung, die unabhängig von der Frage, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, eingreift. Denn generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jene Leistungen, die unter eine Umsatzsteuerbefreiung nach ...

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