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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 48 Klagebefugnis / 2.1 Grundlage

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 9

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO kann der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" (Rz. 10) Klage erheben. Diese Gesetzesformulierung ist missverständlich. Klagebefugt ist nur die Personenvereinigung. Diese wird vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer[1]. § 48 Abs. 1 FGO gibt dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer kein eigenes Recht zur Klage, sondern er handelt als Vertreter für die Personenvereinigung. Diese wird Beteiligte[2] des Klageverfahrens[3]. Die Personenvereinigung nimmt kraft Gesetzes in "Prozessstandschaft" wiederum die rechtlichen Interessen der Feststellungsbeteiligten wahr[4].

 

Rz. 9a

Die missverständliche Gesetzesformulierung (Rz. 9) hat seit jeher zu unzutreffend formulierten Klagen oder Anträgen geführt. Was wirklich gewollt ist, hat das FG ggf. durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln[5]. Allerdings sind eindeutige Prozesserklärungen nicht auslegungsfähig und das FG darf Erklärungen eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe nicht gegen ihren Wortlaut interpretieren[6].

Bei auslegungsfähigen Erklärungen ist, auch bei Erklärungen rechtskundiger Personen, regelmäßig davon auszugehen, dass der Beteiligte denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft[7]. Eine Prozesserklärung sollte möglichst so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels nicht an Formalien scheitert. Eine unzutreffend formulierte Klage des Geschäftsführers in eigener Person, der nicht für sich selbst klagebefugt wäre (Rz. 29), anstelle der klagebefugten Personenvereinigung ist in die zutreffende Klage umzudeuten[8]. Die namens einer voll beendeten Personenvereinigung (Rz. 13) erhobene Klage ist gegen den Wortlaut als Klage des ehemaligen Feststellungsbetei...

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