Rz. 23
Nach § 138 Abs. 1 FGO ist durch Beschluss nur über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen, ist deshalb nur in einem summarischen Verfahren zu prüfen, wem Kosten aufzuerlegen bzw. in welchem Verhältnis sie zu verteilen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, folgt hieraus nicht, dass dieser mit der für eine Sachentscheidung gebotenen Gründlichkeit aufzuklären ist. Insbesondere kommt eine Beweisaufnahme nicht mehr in Betracht. Auch die Rechtslage ist lediglich überschlägig zu prüfen.
Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Wäre der Kläger im streitigen Verfahren unterlegen, entspräche es billigem Ermessen, ihm die Kosten aufzuerlegen. Hat der Beklagte vollen Umfangs dem Klageantrag entsprochen, trifft ihn grundsätzlich die Kostenpflicht. Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit, die Kosten zu teilen. Die Grundsätze der §§ 135f. FGO sind also auch hier entsprechend anwendbar.
In der Praxis ist es vielfach üblich, dass sich die Beteiligten über die Kostenverteilung einigen, bevor sie übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären. Die Kostenverteilung kann hierbei durchaus von einer Verteilung entsprechend dem jeweiligen Obsiegen abweichen. Häufig wird vereinbart, dass die beklagte Finanzbehörde die Gerichtskosten übernimmt und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Da die Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind und die Finanzbehörde Kostenfreiheit vor den FG genießt, vereinfacht sich die Abrechnung erheblich.
Eine solche Vereinbarung stellt jedoch nur eine Anregung an das Gericht dar, de...