Rz. 23
Die Rüge ist bei dem Gericht (FG, BFH) zu erheben, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Sie hat keinen Devolutiveffekt, d. h., bei einer Rüge gegen eine Entscheidung des FG entscheidet dieses, nicht der BFH. Zuständig ist der Spruchkörper, der die Entscheidung getroffen hat, ggf. auch der Einzelrichter. Maßgebend ist dabei die reguläre Besetzung, sodass es bei der Übertragung auf den Einzelrichter bei dessen Zuständigkeit verbleibt.
Über die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH entscheidet dieser. Über die unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge entscheidet der BFH auch dann in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss, wenn sie sich gegen ein Urteil richtet. Entscheidend ist die geschäftsplanmäßige Besetzung im Entscheidungszeitpunkt, sodass ein Wechsel in der Senatsbesetzung unerheblich ist. Bei einer späteren Änderung der Geschäftsverteilung entscheidet der nunmehr zuständige Senat.
Die Rüge ist den anderen Beteiligten nur dann zur Stellungnahme zuzuleiten, wenn sie in ihren Interessen berührt sein können. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ernstlich die Begründetheit der Rüge und damit die Fortsetzung des Verfahrens in Betracht zu ziehen ist.
Im Rügeverfahren wird lediglich geprüft, ob ein Verstoß gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht den Vortrag ersichtlich zur Kenntnis genommen hat und auch Stellung dazu bezogen hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angefochtene Entscheidung darüber hinaus in vollem Umfang nochmals zu überprüfen. Ein neben der Gehörsverletzung zusätzlich gerügter Gleichheitsverstoß wird daher im Anhörungsrügeverfahren nicht geprüft. Das Gleiche gilt für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen R...