Rz. 20
Es besteht Begründungszwang. Die Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung müssen substanziiert dargelegt werden. Dies erfordert bei der Rüge von Verfahrensfehlern die genaue Angabe der Tatsachen, die nach der Meinung des Rügenden den Mangel schlüssig ergeben. Es muss somit außer der Angabe der Tatsachen dargelegt werden, dass die angegriffene Entscheidung, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts, auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, d. h., dass die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensverstoß anders, und zwar für den Rügenden günstiger, ausgefallen wäre, dass der Verfahrensfehler also entscheidungserheblich ist. Schlüssigkeit ist gegeben, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Verfahrensmangel begründen. Das mit der Sache erneut befasste Gericht muss allein anhand der Rügebegründung – ohne Prüfung der Akten – in die Lage versetzt werden, die Möglichkeit des Vorliegens eines Verfahrensmangels zu prüfen.
Dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, ist die Rüge – ebenso wie eine daneben erhobene Gegenvorstellung – als unzulässig zu verwerfen. Die Darlegung erfordert ein Mindestmaß an Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Daran kann es bei lediglich zusammenkopiert...