Rz. 44
Der BFH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Praxis ausschließlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Dreierbesetzung. Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wird sie verworfen. Ist bei zweifelhafter Zulässigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet, kann der BFH ausnahmsweise die Frage der Zulässigkeit unentschieden lassen und die Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Bei teilbarem Streitgegenstand kommt eine beschränkte Zulassung in Betracht, wenn die Beschwerde nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zulässig und begründet ist.
Rz. 45
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärt werden.
Rz. 46
Im Rahmen der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung des BFH darauf festzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde einer der innerhalb der Beschwerdefrist den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechend geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Deshalb kann keine Zulassung erfolgen, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine BFH-Rspr. i. S. d. Auffassung des FG geklärt wurde; ebenfalls nicht, wenn sich der BFH aufgrund einer Änderung seiner Rspr. der Auffassung des FG angeschlossen hat und damit keine Divergenz und kein Bedürfnis für eine Entscheidung zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit (mehr) vorliegen.
Rz. 47
Ausnahmsweise wird der BFH einer Nichtzulassungsbeschwerde auch dann stattgeben, wenn der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund nicht oder nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hat, z. B.
- wenn bei einer (unzutreffend) auf Sicherun...