Rz. 36
Zum Begriff der Divergenz s. § 115 FGO Rz. 28. Der Zulassungsgrund muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Dabei ist die vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gewordene Rspr. zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich die Veröffentlichung im BStBl und in BFH/NV bzw. in gängigen Fachzeitschriften maßgeblich ist. Die wesentlich zeitnähere Abrufbarkeit bei Datenbanken bzw. auf der Homepage des BFH kann i. d. R. (noch) nicht verlangt werden.
Die Darlegungsanforderungen für die Revisionszulassung zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit unter dem Gesichtspunkt der Divergenz decken sich mit den von der BFH-Rspr. zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a. F. entwickelten Grundsätzen, allerdings mit der Ergänzung, dass nunmehr nicht nur Divergenzen zur Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG, sondern auch sonstige Rechtsprechungsdivergenzen, z. B. innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit und darüber hinaus auch im Bereich der anderen Gerichtsbarkeiten erheblich sind. Der BFH betont ferner, die Revisionszulassung sei nur dann erforderlich, wenn die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern.
Zur Darlegung einer Divergenz muss die vermeintliche Divergenzentscheidung genau bezeichnet werden. Außerdem müssen die tragenden Erwägungen des FG-Urteils und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH, FG bzw. anderer Gerichte) so herausgearbeitet und die tragenden Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung einander so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt und dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt,...