Rz. 23
Ein Wohnsitz ist aufgegeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 AO nicht mehr vorliegen. Dies ist stets anzunehmen, wenn die Wohnung selbst durch Auszug, Verkauf, Vermietung oder ähnliche Vorgänge aufgegeben wird. Eine Aufgabe kann auch anzunehmen sein, wenn sich die Umstände ändern, sodass nicht mehr auf eine Beibehaltung und Nutzung geschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der bisherige Wohnungsinhaber nach den Umständen des Einzelfalls die Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr selbst, durch Angehörige oder Bedienstete benutzen wird; der Grund hierfür kann etwa bei einem Ledigen ein längerer Auslandsaufenthalt ohne einen überschaubaren Rückkehrzeitpunkt sein oder bei einem Dauerkranken die Einlieferung auf unbestimmte Zeit in eine Pflegeanstalt. Auch aus der Tatsache, dass die Wohnung vom Stpfl. längerfristig nicht genutzt wurde, kann auf die Zukunft entsprechend geschlossen werden. Vorübergehendes Nichtnutzen schadet allerdings nicht. Bei Vermietung der früheren Wohnung an familienfremde Dritte während eines Auslandsaufenthalts (vgl. Rz. 11) wird der Wohnsitz grundsätzlich aufgegeben, anders kann dies bei Weiternutzung durch nahe Familienangehörige oder Lebenspartner zu beurteilen sein. Ein inländischer Wohnsitz wird jedoch trotz eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts beibehalten und nicht aufgegeben, wenn der Stpfl. eine Wohnung, die er vor und nach dem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während des Aufenthalts im Ausland unverändert und in einem ständig nutzungsfähigen Zustand beibehält.
Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann auch die Beauftragung eines Maklers für die Veräußerung des inländischen Einfamilienhauses während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts für die Wohnsitzaufgabe sprechen. Jedoch ...