Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
1 Einführung und Rechtsentwicklung und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 67a AO enthält Sonderregelungen für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins. Die Vorschrift ist steuerliche Begünstigungsnorm für Sportvereine zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit unter dem Blickwinkel der Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Diese sportlichen Veranstaltungen sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind, wenn also Eintrittsgelder erhoben werden. Sie können, wenn die Voraussetzungen des § 67a AO vorliegen, Zweckbetriebe sein. § 67a AO konkretisiert nicht nur den Begriff des Zweckbetriebes für sportliche Veranstaltungen, sondern erweitert ihn über die in § 65 AO enthaltene Definition hinaus; § 67a AO ist insoweit konstitutiv. Sportliche Veranstaltungen dienen dem begünstigten Zweck des Sportvereins; sie können daher Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO sein, weil es denkbar ist, dass der Zweck des Sportvereins (sportliche Betätigung) nur durch sportliche Veranstaltungen zu erreichen ist. Die Erhebung von Eintrittsgeldern ist jedoch i. d. S. niemals erforderlich, um den begünstigten Zweck zu erreichen. Indem § 67a AO auch insoweit der Veranstaltung den Zweckbetriebscharakter zuerkennt, erweitert er den in § 65 AO enthaltenen Begriff des Zweckbetriebes über die Definition des § 65 AO hinaus.
Rz. 2
Die Vorschrift des § 67a AO zerfällt in seinem allgemeinen Regelungsgehalt in zwei Teile, nämlich Abs. 1 einerseits und Abs. 3 andererseits; beide Teile sind durch das in Abs. 2 enthaltene Wahlrecht verbunden (während Abs. 4 eine Sondervorschrift speziell für die organisatorischen Leistungen von Sportdachverbänden nachschiebt). Der Sportverein kann wählen, ob für ihn die Regelung des Abs. 1 oder die des Abs. 3 gelten soll.
§ 67a AO ist mit Wirkung v. 1.1.1986 mit dem Inhalt des jetzigen Abs. 3 eingeführt worden;...