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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

Dr. Armin Pahlke
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1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7. 2017[1] ist neben einer ganzen Reihe anderer Vorschriften und neben der Schaffung zahlreicher neuer AO-Vorschriften auch § 6 Abs. 1 AO geändert und um neue Absätze 1a bis 1e ergänzt worden. Dies ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung der EU[2] geschehen, die in der gesamten EU zum 25.5.2018 unmittelbar geltendes Recht geworden ist.

Im Rahmen des Gesetzes v. 17.7.2017 ist auch der schon bisher in § 6 Abs. 1 AO definierte Begriff der Behörde neu umschrieben worden. Wegen der unterschiedlichen Form der Betätigung der Behörden und anderer Stellen auch im Steuerverwaltungsrecht mussten detaillierte und stark konkretisierte Begriffsbestimmungen geschaffen werden. Dies ist in dem neu formulierten Abs. 1 und in den im Anschluss an ihn eingefügten Abs. 1a bis 1e des § 6 AO geschehen.

 

Rz. 2

Die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 1e AO vorgesehenen Differenzierungen waren vor allem deswegen erforderlich, weil Stellen verschiedenster Art im Rahmen der Besteuerung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten tätig sind. Neben der Tätigkeit der Finanzbehörden gibt es z. B. auch Auftragsdatenverarbeiter. In § 6 Abs. 1 bis Abs. 1e AO ist im Einzelnen festgelegt, welche Verarbeitungen einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle zugerechnet werden können.

 

Rz. 3

Neben denjenigen, die unter den Begriff der öffentlichen Stellen nach § 6 Abs. 1 bis 1e AO fallen und deswegen Behörde sind, gibt es nach der wörtlich beibehaltenen Bestimmung des Abs. 2 noch den Begriff der Finanzbehörde. Dieser Begriff ist wie der gesamte Abs. 2 inhaltlich nicht verändert worden. Jedoch wurden durch Gesetz v. 7.12.2020[3] mit Wirkung ab 1.1.2021 in § 6 Abs. 2 Nr. 2 AO die Worte "das Info...

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