Rz. 78
Im Fall der Abtretung ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO, weil das FA willentlich an ihn geleistet und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus – erworbenem – eigenen Recht erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam war. Der Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das FA die Unwirksamkeit der Abtretung kannte oder hätte kennen müssen. Bei anteiliger Abtretung eines Anspruchs an mehrere Zessionare sind diese im Verhältnis der an sie ausgezahlten Beträge zur Erstattung verpflichtet.
Rz. 79
Diese Grundsätze finden nach der Rspr. des BFH auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer von einem Kreditinstitut angezeigten Sicherungsabtretung auf ein in der Formularanzeige angegebenes Konto bei der Bank, soll die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO sein, wenn Kontoinhaber der Zedent ist. Das FA soll die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihm ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt und damit Leistungsempfänger sein soll.
Demgegenüber wird in der Literatur für eine Differenzierung zwischen dem Sicherungs- und Verwertungsstadium plädiert. Solange nach der Sicherungsabrede dem Zedenten das Einziehungsrecht zusteht, soll dieser Leistungsempfänger der auf seinem Konto eingehenden Konto bleiben; erst mit Eintritt des Sicherungsfalls und dem damit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Zessionar soll die Bank zur Leistungsempfängerin werden. Diese Untersc...