Rz. 1
Nach Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. § 350 AO besteht im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren eine Einspruchsbefugnis stets und nur für denjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Nur der unmittelbar selbst Betroffene ist einspruchsbefugt. Diese allgemeine Einspruchsbefugnis wird durch § 352 AO, inhaltsgleich mit § 48 FGO, persönlich eingeschränkt.
Rz. 2
Grundlage hierbei ist, dass nach § 179 AO in den in Steuergesetzen und insbesondere in den in § 180 AO genannten Fällen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, d. h. i. S. v. § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, durch einen selbstständigen Verwaltungsakt, einen Feststellungsbescheid, abweichend von § 157 Abs. 2 AO, gesondert festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung erfolgt einheitlich, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Steuerrechtssubjekten i. S. v. § 33 AO zuzurechnen ist. Diese sind Feststellungsbeteiligte nach § 183 Abs. 1 AO, da sie am Feststellungsgegenstand als Gesellschafter, Gemeinschafter oder sonst Mitberechtigte beteiligt sind.
Der Feststellungsbescheid hat entsprechend seinem Regelungsinhalt Bindungswirkung für die Feststellungsbeteiligten. Nur diese werden durch den Feststellungsbescheid in ihrer Rechtsstellung berührt, sodass ihnen grundsätzlich auch nur Rechtsschutz zu gewähren ist. Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden steht deshalb grundsätzlich jedem Feststellungsbeteiligten die Einspruchsbefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu, wie dies auch in § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO zum Ausdruck kommt.
Rz. 2a
§ 352 AO schränkt bei einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheiden die Einspruchsbefugnis der Feststellungsbeteiligten ein, wenn sie sich...