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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33 Steuerpflichtiger

Holger Kordt
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1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Teils (2. Abschnitt, §§ 3–15 AO).[3]

 

Rz. 2

Steuerrechtsverhältnis, Steuerpflichtverhältnis und Steuerschuldverhältnis ist die Zusammenfassung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus den Steuergesetzen. Es handelt sich um Begriffe mit materiell-rechtlichem Inhalt. Dies gilt in gleicher Weise für den Begriff "Steuerpflichtiger".

Die Geltendmachung der Rechte und Pflichten erfolgt seitens der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren. Im Verfahrensrecht wird die Bezeichnung "Beteiligte" verwendet, wie sie in § 78 in die AO Eingang gefunden hat. Der Beteiligte muss nicht Träger der materiellen Rechte und Pflichten sein. Das Verwaltungshandeln ist dann fehlerhaft, wenn dem Beteiligten durch Verwaltungsakt Pflichten auferlegt werden, obgleich er materiell nicht Pflichtenträger ist.

Diese klare sprachliche Trennung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht ist allerdings in der AO nicht konsequent durchgeführt. Das Gesetz verwendet den Begriff "Steuerpflichtiger" auch als Anknüpfungspunkt für das Verwaltungsverfahren.[4] Anstelle des verfahrensrechtlichen Begriffs "Beteiligter" wird hier der materielle Begriff "Steuerpflichtiger" verwendet.

 

Rz. 3

Soweit ein Rechtsverhältnis auf Steuergesetzen[5] beruht und damit steuerliche Rechte oder Pflichten regelt, ist es als Steuerrechtsverhältnis zu bezeichnen. Zu den Steuergesetzen zählen neben unmittelbar materiell oder verfahrensrechtlich rein steuerlichen Regelungen au...

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