Rz. 76
Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 GwG nach § 31b Abs. 2 S. 4 AO schreibt die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Übermittlung der Meldungen der Finanzbehörden vor, soweit diese noch auf dem Postweg erfolgen. In der Übergangszeit bis zur Anwendung der elektronischen Meldung hat sich gezeigt, dass für die elektronisch oder manuell zu erstellenden Meldungen der Finanzbehörden ein gesonderter – auf deren Pflichtenfeld zugeschnittener – Vordruck sinnvoll ist.
Rz. 77
Die Bezugnahme des § 31b Abs. 2 S. 4 AO auf § 45 Abs. 4 GwG ermöglichte bis zum 31.12.2019 auch für Meldungen der Finanzbehörden die nähere Bestimmung der Form der Mitteilungen durch Rechtsverordnung des BMF, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber hier nicht den (eigentlich zustimmungspflichtigen) Aufwand der FÄ, sondern die Arbeit der FIU im Blick hat.
Rz. 78
Auch hier zeigt sich aber die Problematik dynamischer Verweisungen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG) v. 12.12.2019 fügte der Gesetzgeber in § 45 GwG einen neuen Abs. 4 ein und machte den bisherigen Abs. 4 zu Abs. 5, ohne diese Umstellung in § 31b Abs. 2 S. 4 AO nachzuvollziehen. Der Gesetzgeber wird hier die nunmehrige Fehlverweisung berichtigen müssen und seine eigentlich gewollte Regelung durch eine nachfolgende Änderung des § 31b AO wieder nachsteuern müssen.
Es ist nunmehr angekündigt, die Fehlverweisung zum 1.1.2027 nach Jahren – endlich – anzupassen.