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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 1 Allgemeines

Holger Kordt
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1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO[1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet worden.

Durch das JStG 2010[3] wurde § 31b AO aufgrund internationalen Drucks um die Pflicht zur Offenbarung hinsichtlich bestimmter Bußgeldtatbestände erweitert.[4]

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie[5], zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen[6] wurde auch die Regelung des § 31b AO in Anlehnung an die mit diesem Gesetz vorgenommene vollständige Neufassung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz –GwG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. Dabei wurden zugleich auch Erweiterungen des Anwendungsbereichs vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes u. a. Vorschriften[7] wurde das steuerverfahrensrechtliche Datenschutzrecht mit Wirkung vom 25.5.2018 den Anforderungen der DSGVO[8] angepasst. Dementsprechend waren auch in § 31b AO, wie im gesamten nationalen Verfahrensrecht, auch die verfahrensrechtlichen Begrifflichkeiten an die in der DSGVO europaweit einheitlich definierten Begriffe anzupassen.[9] In § 31b Abs. 1 AO wurde dementsprechend im einleitenden Satzteil der Begriff "Verhältnisse" durch den Begriff "Daten" ersetzt. Diese Änderung sollte nach Darstellung in der Gesetzesbegründung keine materielle Neuregelung zur Folge haben, sondern nur redaktioneller Art sein.[10]...

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