Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 148
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung ist in § 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO geregelt (gestützt auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 AO). Die Erklärung muss nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben werden. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung auf, tritt hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein. Freiwillige Abgabe, die als Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens wirkt, ist möglich; in diesen Fällen tritt aber keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein, da die Erklärung nicht aufgrund einer Verpflichtung abgegeben wurde. Da die freiwillige Abgabe der Erklärung aber als Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens wirkt, greift § 170 Abs. 3 AO ein, der nach § 181 Abs. 1 S. 3 AO entsprechend anzuwenden ist. Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Feststellung (nicht für den erstmaligen Erlass der Feststellung) beginnt danach nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem der Antrag gestellt wurde.
Nach § 181 Abs. 1 AO ist die Feststellungserklärung Steuererklärung, es gelten also die §§ 149ff. AO.
Rz. 149
Durch die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet werden können bei der Feststellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO diejenigen Personen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen steuerlich zu erfassen sind (vgl. Rz. 120).
Bei der Feststellung für Gesamtobjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO trifft die Steuererklärungspflicht jedoch nicht die Beteiligten nach § 78 AO, sondern diejenigen Personen, die für die Beteiligten nach § 78 AO handeln oder gehandelt haben. Es sind dies die Baubetreuer, Treuhänder, Initiatoren, Verwalter usw., also diejenig...