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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 6.2.3.1.4 Betreiben, Benutzen und Halten durch mehrere Personen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 120

Liegen die in Rz. 117, 118 geschilderten Voraussetzungen vor, ermöglicht § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO die gesonderte Feststellung in zwei Fallgruppen. In der ersten Fallgruppe[1] kann die Feststellung erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden. Voraussetzung für diese Feststellung ist daher, dass mehrere Personen in einkunftswirksamer Weise in Beziehung zu den Wirtschaftsgütern, Anlagen und Einrichtungen stehen, ohne dass sie diese Einkünfte gemeinschaftlich beziehen; sonst läge ein Tatbestand des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO vor. Die Wirtschaftsgüter usw. sind also nicht allen gemeinschaftlich, sondern dem jeweiligen Stpfl. einzeln zuzurechnen bzw. die Einkünfte hieraus werden nicht gemeinschaftlich bezogen, sondern jeder Stpfl. zieht die positiven oder negativen Einkünfte unabhängig von den anderen. Die Feststellung wird ermöglicht, weil mehrere, wenn auch nicht gemeinschaftlich, beteiligt sind und die einheitliche Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen daher sinnvoller ist als die (grundsätzlich mögliche) Einzelermittlung der Besteuerungsgrundlagen für jeden Steuerpflichtigen.

Diese Voraussetzungen können auch bei einem Mietpool vorliegen.[2] Bei einem Mietpool werden die Mieteinnahmen von mehreren Eigentümern gemeinsam verwaltet, die Mietverträge aber jeweils gesondert von den Eigentümern abgeschlossen, sodass keine gemeinsame Erzielung von Einkünften vorliegt. Festgestellt werden können, je nach dem Inhalt der jeweiligen Verträge, Mieteinnahmen, Rücklagen, Modernisierungsmaßnahmen und Aufwendungen.

 

Rz. 121

"Betrieben" werden Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen, wenn diese an Dritte oder an die Stpfl. einkunftsrelevante Leistungen erbringen (Teilnahme am allgemeinen wirtschaf...

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