Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 89
Durch Gesetz v. 14.8.2007 ist S. 3 an Abs. 3 angefügt und damit die Schätzungsbefugnis und der Maßstab der Schätzung auf Fälle ausgedehnt worden, in denen nicht der Stpfl., sondern eine ihm nahestehende ausländische Person die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Die Regelung knüpft gedanklich an § 1 Abs. 1 S. 2 AStG an, wonach fingiert wird, dass der Stpfl. bei der Vereinbarung der Verrechnungspreise alle wesentlichen Umstände, und damit auch bei dem Vertragspartner eingetretene relevante Faktoren, kennt. § 162 Abs. 3 S. 3 AO zieht daraus die verfahrensrechtlichen Konsequenzen, indem der Stpfl. in gewissem Umfang für die Nichterfüllung von Auskunftspflichten dieses Vertragspartners verantwortlich gemacht wird. Als Regelungsgrund der Vorschrift ist anzunehmen, dass die Sanktion für die Pflichtverletzung der nahe stehenden Person auf den Stpfl. verlagert wird, weil die nahestehende Person als "ausländische" nicht selbst dem Zugriff der Finanzverwaltung, z. B. im Weg der Erzwingung der Auskunft, zur Verfügung steht.
Rz. 90
Die Vorschrift ist am 18.8.2007 in Kraft getreten. Die genaue Bedeutung der Regelung über das Inkrafttreten ist unklar, und zwar deshalb, weil das Gesetz nicht bestimmt, ob die Pflichtverletzung der nahe stehenden Person oder die Schätzung nach dem 17.7.2007 erfolgt sein muss. M. E. ist die Vorschrift aus rechtsstaatlichen Gründen so auszulegen, dass die Pflichtverletzung nach Inkrafttreten erfolgt sein muss. Anderenfalls würden rückwirkend an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten Rechtsfolgen geknüpft, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands, nämlich der Verletzung der Mitwirkungspflichten, noch nicht galten. Das wäre eine echte Rückwirkung, die nicht durch Ausnahmetatbestände gerechtfertigt ist und daher verfassungswidrig w...