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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 121 Begründung des Verwaltungsakts

Dr. Armin Pahlke
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1 Inhalt und Zweck der Begründung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist in Abs. 1 an § 39 Abs. 1 VwVfG angelehnt; in Abs. 2 stellt sie eine Übernahme des § 39 Abs. 2 VwVfG dar. Die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO ist insofern reduziert, als – zum Schutze der Finanzverwaltung – nur eine zum Verständnis erforderliche Begründung verlangt wird.[1]

 

Rz. 2

Funktion der Begründungspflicht ist die Verwirklichung des gem. Art.  19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt; dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen.[2]

Neben dieser Rechtsschutzfunktion dient die Begründungspflicht auch dem Grundrechtsschutz durch Verfahrensteilnahme, dem Selbstkontrollzweck für die Behörde und entlastet das Rechtsbehelfsverfahren.[3]

 

Rz. 3

Ein schriftlicher, elektronischer oder schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist nach Abs. 1 regelmäßig zu begründen. Diese Pflicht gilt sowohl für belastende als auch für begünstigende Verwaltungsakte sowie für gebundene und im Ermessen der Verwaltung stehende Verwaltungsakte. Bei Ermessensentscheidungen muss wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen[4] die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Verwaltungsakt begründet werden.[5] Die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen müssen aus der Entscheidung erkennbar sein, andernfalls ist sie rechtswidrig.[6] Aus der formelhaften Begründung, das FA handle „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“ war für die Kläger nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabe...

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Abgabenordnung / § 121 Begründung des Verwaltungsakts
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  (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.  (2) Einer Begründung bedarf es nicht,   1. ...

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