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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

In den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union war bislang überwiegend die internationale Rechtshilfe, also die Unterstützung von Gerichten bei Rechtspflegeaufgaben, geregelt. Dies wurde ergänzt durch die Amtshilfe in Steuersachen, insbesondere durch das EUAHiG[1] (Steuerfestsetzung), das EUBeitrG[2] (Steuererhebung und Vollstreckung) und bilaterale Abkommen zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, mit deren Hilfe sich Behörden grenzübergreifend Unterstützung bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewähren dürfen.[3] Es fehlte jedoch eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen zur präventiven Verhütung von Straftaten innerhalb der Europäischen Union[4], da der Prümer Vertrag v. 27.5.2005[5] dazu keine ausreichenden Regelungen trifft. Diese Lücke wird durch die "Schwedische Initiative"[6] geschlossen, die durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[7] in nationales Recht transformiert wurde. Mit dessen Inkrafttreten sind die § 117a AO und § 117b AO neu in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Damit liegt eine Rechtsgrundlage zum Austausch von Informationen zum Zweck der Verhütung von Steuerstraftaten und sonstigen Straftaten vor.[8] Die Umsetzung durch die Verwaltung wird durch einen gleichlautenden Ländererlass geregelt.[9]

Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates v. 18.12.2006 (RbDatA)[10] sollte erreicht werden, dass der Informationsaustausch vorhandener Informationen innerhalb Europas keine höheren Hürden zu überbrücken hat, als bei einem Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden.[11] Dabei sollte insbesondere der rasche Informationsaustausch gewährleistet werden.[12] So s...

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