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Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. 2Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden

 

a)

von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der lokalen Behörden oder

 

b)

für die Europäische Union;

 

2.

Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;

 

3.

Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für den Sektor Zucker.

 

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch

 

1.

Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen,

 

a)

für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und

 

b)

die von den Behörden, die für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wurden oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;

 

2.

Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;

 

3.

Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.

 

(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst n...

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