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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 110 Wiedereinsetzung in den vor ... / 1.2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 5

Nach Abs. 1 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung gesetzlicher Fristen (zu diesem Begriff vgl. § 108 Rz. 4) möglich, nicht dagegen auf die Versäumung behördlicher Fristen anwendbar. Demgegenüber ist es belanglos, ob sich die gesetzliche Frist aus der AO oder einem Einzelsteuergesetz ergibt. Die Vorschrift gilt für alle gesetzlichen Fristen, die versäumt werden können. Eine Beschränkung ist weder auf nicht verlängerbare gesetzliche Fristen noch gar – wie früher bei der Nachsicht des § 86 RAO – auf nur einige nicht verlängerbare gesetzliche Fristen wie die Rechtsbehelfsfristen und rechtsbehelfsähnlichen Fristen vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die nach § 109 Abs. 1 AO verlängerbaren Steuererklärungsfristen[1] sowohl eine Verlängerung als auch die Gewährung der Wiedereinsetzung möglich ist. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Fristverlängerung nicht von besonderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist, aber im Ermessen der Finanzbehörde liegt, während auf die nur in bestimmten Fällen mögliche Wiedereinsetzung ein Rechtsanspruch besteht[2]. Für die von Mösbauer, in Koch/Scholtz, AO, § 110 Rz. 6 (ebenso Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 110 Rz. 5) vertretene Auffassung, dass § 109 als Sondervorschrift dem § 110 vorgehe, gibt es keine Grundlage[3]. Jede der Vorschriften ist teilweise spezieller als die andere. Es bestehen keine Gründe gegen ein Nebeneinander der beiden Vorschriften, jedoch die o. a. Gründe dafür. Der Anwendungsbereich des § 110 AO geht auch im Übrigen wesentlich über den des § 86 RAO hinaus, der sich tatsächlich auf Rechtsbehelfsfristen und bestimmte Antragsfristen beschränkte. Ähnliches gilt für die gesetzlichen Zahlungsfristen, die durch Stundung[4] oder Zahlungsaufschub[5] verlängert werden können. Werden sie unv...

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