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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen

Dr. Armin Pahlke
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 109 AO in seiner am 1.1.2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und auf Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin der § 109 AO a. F.[2] An der ab 1.1.2018 anwendbaren Fassung ist letztlich nur der Abs. 2 neu, der für Berater-Erklärungen nur noch in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung zulässt.[3]

 

Rz. 2

Die bis zum 31.12.2017 geltende Fassung der Vorschrift nennt die verlängerbaren Fristen und legt damit gleichzeitig fest, dass andere Fristen grundsätzlich nicht verlängert werden können. Nach der Regelung des Abs. 1 können die von den Finanzbehörden gesetzten Fristen verlängert werden, von den gesetzlichen Fristen[4] nur die Steuererklärungsfristen, ab 1.1.1996 mit Ausnahme der besonderen Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO. § 83 RAO enthielt demgegenüber die Verlängerbarkeit der Erklärungsfristen allgemein, durch Auslegung wurde dies jedoch meist auf Steuererklärungsfristen eingeengt.

Andere gesetzliche Fristen können nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerbarkeit besonders im Gesetz vorgesehen ist. Deswegen können z. B. im Gesetz vorgesehene Antragsfristen grundsätzlich auch dann nicht rückwirkend verlängert werden, wenn sie für verlängerbar erklärt worden sind.[5] Verlängert werden kann jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die 60-Tagesfrist des § 90 Abs. 3 S. 8 AO i. d. F. des StVergAbG v. 16.5.2003[6] für die Vorlage von Unterlagen über ausländische Geschäftsbeziehungen, insbesondere der Grundlagen für Verrechnungspreise u. ä. einschließlich Fremdvergleich.[7] Antrags- und Wahlrechte können dagegen nach Fristablauf nur dann geltend gemacht werden, wenn eine besondere gesetzliche Regelung dies zulässt. Das gilt z. B. für die Erklärung nach § 24 Abs. 4 S. 5, 6 UStG zur Regelbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie für deren Widerruf. Gesetzliche Zahlungsfristen können durch Stundung[8] oder Zahlungsaufschub[9] verlängert werden. Zu den Arten der Fristen und zu ihrer Berechnung vgl. Erl. zu § 108 AO.

Manche gesetzlichen Fristen werden durch eine Handlung der Finanzbehörde in Lauf gesetzt. Durch eine entsprechende Verzögerung hierbei lässt sich die gesetzliche Frist zwar nicht verlängern, ihr Beginn und damit Ablauf aber verschieben.[10]

Ist eine nicht verlängerbare Frist abgelaufen, so können die Rechtsfolgen nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermieden werden.

[1] Art. 97 § 10a IV 1 EGAO.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO vor Rz. 1.
[3] Dazu Rz. 18ff.
[4] Vgl. § 108 AO Rz. 6 f .
[5] BFH v. 9.11.1990, III R 103/88, BStBl II 1991, 168.
[6] BGBl I 2003, 660.
[7] § 90 Abs. 3 S. 9 AO.
[8] § 222 AO.
[9] § 223 AO.
[10] Z. B. Drittschuldnererklärungsfrist, § 316 Abs. 1 AO.

2 Verlängerbare Fristen

2.1 Steuererklärungsfristen

 

Rz. 3

Von den gesetzlich vorgesehenen oder bestimmten Fristen sind nach Abs. 1 nur die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängerbar. Der Begriff der Steuererklärung ist bisher in der AO nicht umschrieben, er wird in den Steuergesetzen vielfach vorausgesetzt, so insbesondere auch in §§ 149–152 AO. Der Begriff der Steuererklärung ist i. S. d. Vorschriften, insbesondere der §§ 149, 150 AO, zu verstehen. Nicht für jede steuerliche Erklärung oder Willenserklärung gilt die Verlängerbarkeit nach § 109 AO.[1]

 

Rz. 4

Die Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen der Stpfl. entsprechend gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst berechnet.[2] Fristen zur Abgabe von Steueranmeldungen wie z. B. der LSt-Anmeldung[3], der USt-Voranmeldung[4], der USt-Jahreserklärung[5] und der Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe nach § 6 Abs. 1 InvHG können danach verlängert werden.

Die besondere Erklärungsfrist i. S. d. § 149 Abs. 3 i. d. F. des JStG 1996, die – nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung – bis zum 29.12.1999[6] für Steuererklärungen galt, die auf Antrag für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre zusammen abgegeben wurden, war gem. § 149 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO ausdrücklich nicht verlängerbar. Die Erklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen sind ebenfalls Steuererklärungen.[7]

Auf die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG für die innergemeinschaftliche Überwachung des Warenverkehrs innerhalb der EG sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden.[8] Die für sie geltenden Fristen können also nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO verlängert werden.

 

Rz. 5

Keine Steuererklärungsfristen sind die Antragsfristen, die zahlreich in der AO und in den Einzelsteuergesetzen für besondere Verfahren[9] vorgesehen sind, die Frist für die Stellung des Vorsteuervergütungsantrags gem. §§ 18 Abs. 9 S. 3, 24 UStG[10], die Fristen für die Ausübung von Wahlrechten[11], Rechtsbehelfsfristen, Berichtigungspflichten[12] und Anzeigefristen.[13] Einige Anzeigefristen sind jedoch an Steuererklärungsfristen angekoppelt[14] und damit mit diesen Fristen – also mittelbar – verlängerbar.

 

Rz. 6

Die Steuererklärungsfristen si...

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