Rz. 3
Von den gesetzlich vorgesehenen oder bestimmten Fristen sind nach Abs. 1 nur die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängerbar. Der Begriff der Steuererklärung ist bisher in der AO nicht umschrieben, er wird in den Steuergesetzen vielfach vorausgesetzt, so insbesondere auch in §§ 149–152 AO. Der Begriff der Steuererklärung ist i. S. d. Vorschriften, insbesondere der §§ 149, 150 AO, zu verstehen. Nicht für jede steuerliche Erklärung oder Willenserklärung gilt die Verlängerbarkeit nach § 109 AO.
Rz. 4
Die Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen der Stpfl. entsprechend gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst berechnet. Fristen zur Abgabe von Steueranmeldungen wie z. B. der LSt-Anmeldung, der USt-Voranmeldung, der USt-Jahreserklärung und der Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe nach § 6 Abs. 1 InvHG können danach verlängert werden.
Die besondere Erklärungsfrist i. S. d. § 149 Abs. 3 i. d. F. des JStG 1996, die – nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung – bis zum 29.12.1999 für Steuererklärungen galt, die auf Antrag für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre zusammen abgegeben wurden, war gem. § 149 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO ausdrücklich nicht verlängerbar. Die Erklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen sind ebenfalls Steuererklärungen.
Auf die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG für die innergemeinschaftliche Überwachung des Warenverkehrs innerhalb der EG sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden. Die für sie geltenden Fristen können also nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO verlängert werden.
Rz. 5
Keine Steuererklärungsfristen sind die Antragsfristen, die zahlreich in der AO und in den Einzelsteuergesetzen für besondere Verfahren vorgesehen sind, die ...