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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 7008 / 4. Mehrere Streitgenossen

Norbert Schneider
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Rz. 100

Probleme bereitet die Erstattung der Umsatzsteuer u.U. dann, wenn mehrere Streitgenossen erstattungsberechtigt sind.

 

Rz. 101

Keine Probleme ergeben sich, wenn die Streitgenossen:

▪ jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten worden sind. Dann kommt es für den Erstattungsanspruch eines jeden Streitgenossen darauf an, ob er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kommt eine Erstattung der Umsatzsteuer nicht in Betracht; soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ist die Umsatzsteuer zu erstatten.
▪ zwar vom demselben Anwalt vertreten worden, sie aber alle vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer zu erstatten.
▪ zwar vom demselben Anwalt vertreten worden, sie aber alle nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall ist die gesamte Umsatzsteuer zu erstatten.
 

Rz. 102

Probleme ergeben sich dagegen, wenn mehrere Streitgenossen von demselben Anwalt vertreten worden sind und für einen Streitgenossen oder mehrere eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, bei einem oder mehreren Streitgenossen dagegen nicht.

 

Rz. 103

Soweit einzelne Vergütungspositionen oder Erstattungsanteile ausschließlich einer Partei zuzuordnen sind, ergeben sich wiederum keine Probleme, da es insoweit ausschließlich auf die Vorsteuerabzugsberechtigung dieser Partei ankommt.

 

Beispiel: Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Eigentümer des Fahrzeugs sowie der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Fahrer klagen in einem einheitlichen Verfahren auf Schadensersatz, der Eigentümer wegen seines Sachschadens (6.000 EUR), der Fahrer wegen seines Schmerzensgeldes (4.000 EUR). Die Klage des Eigentümers wird abgewiesen; der Klage des Fahrers wird stattgegeben; Die Kosten des Fahrers sowie 40 % der Gerichtskosten und der eigenen Kosten trägt...

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