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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3317 / I. Insolvenzverfahren

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 1

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, also mit der Herausgabe aus dem internen Bereich des Gerichts. Es endet u.a. mit der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 34 InsO), der Einstellung des Verfahrens mangels Masse (vgl. § 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (vgl. § 212 InsO), mit Zustimmung aller Gläubiger (vgl. § 213 InsO), durch Aufhebungsbeschluss nach Durchführung der Schlussverteilung (vgl. § 200 InsO) oder Bestätigung des Insolvenzplans (vgl. §§ 248 Abs. 1, 258 Abs. 1 InsO). Der Anwalt erhält für alle von ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeiten gemäß VV 3317 eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr.

Davon erfasst werden u.a.:

▪ Entgegennahme der Information und Beratung des Mandanten;
▪ Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter oder sonstigen Verfahrensbeteiligten;
▪ Wahrnehmung von Terminen einschließlich derer auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner[1] (vgl. §§ 98, 153 Abs. 2 InsO);
▪ Anmeldung (soweit nicht hierauf beschränkt, vgl. VV 3320) und Prüfung von Forderungen, einschließlich des Erhebens von Wiedersprüchen sowohl gegen die Forderungshöhe als auch den Forderungsgrund (z.B. bei deliktischen Ansprüchen; vgl. § 178 InsO);
▪ Prüfung und Vorlage von Urteilen, durch die eine bestrittene Forderung festgestellt wird;
▪ Mitwirkung im Verteilungsverfahren einschließlich der Nachtragsverteilung;
▪ Verfahren über Anträge nach Art. 36 Abs. 9 der VO (EU) 2015/848, in dem das Recht, zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter eine Zusicherung zu geben, geregelt wird.[2]

Die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug (vgl. § 201 Abs. 2 InsO) fällt hingegen nicht unter VV 3317, sondern unter VV 3309 f. oder VV 3311 f.

 

Rz. 2

Ohne Bedeutung für d...

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