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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / 85. Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 10)

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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a) Anlass für ein Verteilungsverfahren

 

Rz. 379

Das Verteilungsverfahren findet Anwendung in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 853, 854, 858 Abs. 5 ZPO. Ihnen liegt stets die gleiche Sachlage zugrunde: Mehrere Gläubiger haben einen Gegenstand pfänden lassen, der zur Befriedigung aller nicht ausreicht. Ist mindestens einer der Gläubiger mit der Auskehr des Erlöses nach der Rangfolge des § 804 ZPO nicht einverstanden, hat der Gerichtsvollzieher den Erlös beim Amtsgericht unter Anzeige des Sachverhaltes zu hinterlegen.

 

Rz. 380

Damit der Drittschuldner bei der Pfändung derselben Forderung durch mehrere Gläubiger nicht das Risiko eingehen muss, an den falschen zu leisten, gibt das Gesetz ihm die Möglichkeit, den Schuldbetrag unter Anzeige der Sachlage beim Amtsgericht zu hinterlegen; auf Verlangen eines Gläubigers, dem der gepfändete Anspruch überwiesen worden ist, ist er dazu auch verpflichtet. Eine entsprechende Situation kann sich bei der Pfändung eines Schiffsparts ergeben.

b) Verfahren beim Amtsgericht

 

Rz. 381

Das Amtsgericht muss in all diesen Fällen sodann von Amts wegen ein Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ZPO durchführen. Es hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen. Nach Ablauf der Frist fertigt das Amtsgericht einen Teilungsplan und bestimmt Termin zur Ausführung der Verteilung. Soweit im Termin kein Widerspruch erhoben wird, ist der Verteilungsplan auszuführen.

 

Rz. 382

Wird von einem Gläubiger Widerspruch erhoben, der nicht von allen anderen anerkannt wird, muss dieser Gläubiger binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten wird das Verfahren auch hinsichtlich des streitigen Teils fortgesetzt. Aufgrund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung ode...

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