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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 1002 / B. Regelungsgehalt

Norbert Schneider
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I. Grundsätze

 

Rz. 6

Zur Entstehung der Erledigungsgebühr ist die Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen notwendig. Dieser lapidare Hinweis ist deshalb angebracht, weil in Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Frage, warum keine Erledigungsgebühr angefallen ist, nicht immer ausreichend zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen differenziert wird. Die Frage des berechtigten Ansatzes einer Erledigungsgebühr ist im konkreten Fall jedoch besser abschätzbar, wenn man die publizierten Entscheidungen daraufhin überprüft, welches Tatbestandsmerkmal im konkret entschiedenen Fall ausschlaggebend war.

II. Rechtssache

 

Rz. 7

Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die gerichtlichen Verfahren, soweit deren Gegenstand ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener Verwaltungsakt ist.

 

Rz. 8

1. Grundsätzliche Voraussetzung ist entweder die Existenz eines Verwaltungsaktes und dessen Anfechtung mit einem Rechtsbehelf oder der Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes. Die Einfügung der zweiten Fallvariante durch S. 2 der Anmerkung entspricht der bisher schon h.M.[7] zu § 24 BRAGO und dient der Rechtsklarheit. Da VV 1002 anders als der bisherige § 24 BRAGO nicht mehr ausschließlich an der Eingriffsverwaltung ausgerichtet ist, andererseits sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen lässt, dass es sich bei der Erweiterung in S. 2 der Anmerkung um eine abschließende Regelung handelt, wird man die Vorschrift nunmehr erst recht erweiternd auslegen müssen. Sie findet daher – wie schon der bis...

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