Gesetzestext
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.
A. Allgemeines
Rz. 1
Nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz können vor dem OLG
und
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Reorganisationsverfahren |
zur Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG mit Sitz im Inland eingeleitet werden.
Rz. 2
Die Verfahren finden vor dem OLG statt und richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 1 Abs. 2 Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz).
Rz. 3
Besondere Gebührentatbestände für diese Verfahren sind im RVG nicht vorgesehen. Die Verfahren sind weder in VV 3300 erwähnt, was nahe gelegen hätte, noch in VV Vorb. 3.2.1. Der Anwalt erhält also die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, den VV 3100 ff.
B. Streitwert im gerichtlichen Verfahren
Rz. 4
Die Gerichtskosten des Verfahrens, die in Teil 1 Hauptabschnitt 6, Unterabschnitt 5 des GKG-KostVerz. (Nrn. 1650 ff.) geregelt sind, richten sich gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 53a GKG nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens.
Rz. 5
Der Höchstwert, der in aller Regel erreicht sein wird, beträgt 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Er kann für die Anwaltsgebühren unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 auf bis zu 100 Mio. EUR angehoben werden.
C. Gegenstandswert bei Vertretung des Kreditinstituts
Rz. 6
Vertritt der Anwalt das Kreditinstitut, so gilt für ihn über § 23 Abs. 1 S. 1 der Wert des gerichtlichen Verfahrens (siehe Rdn 4).
Rz. 7
Dieser Wert ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen festzusetzen. Der Anwalt ist nach § 32 Abs. 1 an diese Festsetzung gebunden, die er allerdings aus eigenem Recht angreifen kann (§ 32 Abs. 2).
Rz. 8
Auf diesen Wert des § 53a GKG ist auch abzustellen...