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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 3.2.1 / B. Verfahren vor dem Finanzgericht (Nr. 1)

Ass. jur. Sabrina Reckin
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I. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Nr. 1 sieht vor, dass der Rechtsanwalt auch für seine Tätigkeit in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für die Berufungsinstanz erhöhten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält. Das gilt auch in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, da VV 3300 für die Finanzgerichte keine Sonderregelung enthält.

 

Rz. 4

Hiernach kann er die nachfolgend dargestellten, aber nicht umfassend behandelten Gebühren erhalten; auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gebührenvorschriften wird ergänzend verwiesen.

 

Rz. 5

Das FG ist seiner Struktur nach ein Obergericht wie das OVG (der VGH). Es hat als Obergericht die Senatsverfassung, und die Richter am FG werden wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren sind auch gerechtfertigt, da das FG die erste und gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz ist und in der Regel die einzige und letzte gerichtliche Instanz darstellt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten ist der Sachverhaltsvortrag vor dem FG stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung gilt regelmäßig das Gleiche. Sie muss daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem FG stellt deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 213.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 6

Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem FG eine 1,6-Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3201 eine 1,1-Verfahrensg...

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