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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 59a Beiord ... / II. Pflichtverteidigerbestellung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 1)

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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1. Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft

 

Rz. 9

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019, das am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, wurde in § 142 Abs. 4 StPO eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestellung des Pflichtverteidigers eingeführt.[9] Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

[9] Vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 42.

2. Vergütungsanspruch (§ 45 Abs. 3)

 

Rz. 10

Die Einführung dieser Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestellung des Pflichtverteidigers hat eine Ergänzung des § 59a um den neu eingefügten Abs. 1 erforderlich gemacht. Abs. 1 S. 1 verweist für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Pflichtverteidiger auf die entsprechend geltenden Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (§§ 45 ff.). Aufgrund dieser Verweisung gilt insbesondere auch § 45. Dadurch ist sichergestellt, dass auch der durch die Staatsanwaltschaft bestellte Pflichtverteidiger seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann.

3. Zuständigkeit bei nicht gerichtlich anhängigen Verfahren

 

Rz. 11

Abs. 1 S. 2 trifft eine Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über Anträge, die grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegen. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (§ 142 Abs. 4 StPO) zuständig ist. Diese Regelung erfasst insbesondere das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und das Feststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 (Anspruch auf Wahlverteidigergebühren gegen den Beschuld...

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