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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 37 Verfahr ... / I. Allgemeines

Norbert Schneider
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Rz. 35

Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG.

 

Rz. 36

Ein Obsiegen in Verfahren nach § 34a Abs. 1 und 2 BVerfGG hat stets auch eine volle Auslagenerstattung dem Grunde nach zur Folge. Bei teilweisem Obsiegen in diesen Verfahren werden die Auslagen zum Teil erstattet.[30] Überwiegt bei teilweisem Obsiegen der Erfolg, so kann auch eine volle Auslagenerstattung dem Grunde nach erfolgen.[31]

 

Rz. 37

Bei Verfahren vor dem BVerfG, die nicht in § 34a Abs. 1 und 2 BVerfGG genannt sind, kommt eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe in Betracht.[32] In folgenden Fällen hat das BVerfG auf Erstattung der Auslagen erkannt:

▪ Organklage einer Partei;[33]
▪ nachträgliche Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde;[34]
▪ nach Wandel in der Rechtsprechung des BVerfG unzulässige Verfassungsbeschwerde;[35]
▪ unbegründete Verfassungsbeschwerde, die zu Klarstellungen in Bezug auf ein Gesetz von subjektiver und allgemeiner Bedeutung geführt hat;[36]
▪ Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde, die zur Sicherheit fristwahrend vor Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs eingelegt worden war;[37]
▪ Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, obwohl erkennbar bereits Verfassungsbeschwerden erhoben worden sind, wenn der Fall verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist, oder wenn die Verfassungsbeschwerde auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der erkennbar in den anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht geltend gemacht worden ist;[38]
▪ Handlungsauftrag an Gesetzgeber nach einer Verfassungsbeschwerde;[39]
▪ wenn ein nach § 32 BVerfGG gestellter Eilantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des ...

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