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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 12a Abhilf ... / II. Gegenvorstellung

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 56

In einem grundlegenden Beschl. v. 12.1.2009 hat das BVerfG ausgesprochen, dass eine Gegenvorstellung weder aus verfassungsrechtlichen Gründen als generell unzulässig anzusehen ist, noch dass eine offensichtliche Unzulässigkeit aus der Rechtsprechung der Fachgerichte auf der Grundlage des einfachen Rechts folgt.[84] Das BVerfG stellt insbesondere klar, dass sich aus den Erwägungen des Plenums des BVerfG in seinem Beschl. v. 30.4.2003[85] nicht herleiten lässt, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig sei.[86] Das Gebot der Rechtsmittelklarheit schließe lediglich aus, dass mit rechtsstaatlichen Defiziten behaftete außerordentliche Rechtsbehelfe (nämlich: fehlende gesetzliche Regelung) es ausschließen würden, ihre vorherige erfolglose Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu machen.[87]

Des Weiteren stellt das BVerfG in rechtstatsächlicher Hinsicht fest, dass die Rechtsprechung zur einfachrechtlichen Zulässigkeit der Gegenvorstellung zwischen den Bundesgerichten und auch innerhalb dieser Gerichte uneinheitlich ist, so dass die Gegenvorstellung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden kann.[88] Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass für das BVerfG die Gegenvorstellung keine Voraussetzung für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist, weder für die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtswegs noch für die Zulässigkeitsvoraussetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes.[89]

 

Rz. 57

Die Entscheidung des BVerfG besagt aber noch nicht, ob die Gegenvorstellung einfachrechtlich statthaft und zulässig ist. Die eine Gegenvorstellung als außerordentlichen Rechtsbehelf bejahende Rechtsprechung nimmt eine Statthaftigkeit in der Regel nur dann an, wenn die ...

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