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Sauer, SGB IX § 58 Leistungen im Arbeitsbereich / 2.1.2 Ziel der Leistungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 5

Abs. 2 regelt die Zielsetzungen der Leistungen. Die Leistungen sind gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

Diese Zielsetzung ist identisch mit den Aufgaben, die an die Werkstätten als gesetzliche Aufgabe (§ 219) und als fachliche Anforderung (§ 5 WVO) gestellt sind. Aufgabe der Werkstätten ist es, den behinderten Menschen im Arbeitsbereich eine Beschäftigung anzubieten (im Einzelnen § 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Arbeits- oder Beschäftigungstherapie. Vielmehr ist an die Werkstätten die Anforderung gestellt, dass sie Arbeitsplätze vorhalten sollen, die in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen sollen (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1 WVO). Durch diese Änderung wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die behinderten Menschen im Arbeitsbereich am Arbeitsleben teilnehmen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen, also Arbeitsplätze einnehmen und nicht nur eine "geeignete Tätigkeit" ausüben.

 

Rz. 6

Die Werkstätten haben im Arbeitsbereich nicht nur Arbeit anzubieten, sondern darüber hinaus arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen durchzuführen. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass die berufliche Bildung mit den Maßnahmen im Beru...

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