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Sauer, SGB IX § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im N ... / 2.5 Härteregelung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 24

Abs. 5 trifft eine Sonderregelung. Sie ist veranlasst durch Vorlagebeschlüsse des VG München v. 15.4.1982, M 4662 XV 81, und des VG Sigmaringen v. 7.9.1983, K 814/81, und v. 11.1.1984, 7 K 106/82, an das BVerfG v. 17.10.1984. Sie sind von der Überlegung getragen, dass, wenn bestimmte Linien des Personennahverkehrs in Fremdenverkehrs- und Kurgebieten weit häufiger als andere von begünstigten schwerbehinderten Menschen benutzt würden und wenn diese außergewöhnliche Inanspruchnahme dazu führe, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen bei unveränderter Anwendung der pauschalierenden Erstattungsregelung (Abs. 1 und Abs. 4) den größten Teil der schwerbehinderten Fahrgäste ohne finanziellen Ausgleich befördern müssten und dadurch erhebliche Fahrgeldeinbußen erlitten, eine wesentliche Sonderbelastung vorliege, die durch Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt sei.

 

Rz. 25

Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 geregelt, dass in den Fällen, in denen der Verkehrsunternehmer durch Verkehrszählung nachweise, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltliche beförderten schwerbehinderten Menschen und den sonstigen Fahrgästen den sonst regelmäßig ermittelten Prozentsatz um mindestens 1/3 übersteige, der Berechnung des Erstattungsbetrages der von dem Unternehmer ermittelte Prozentsatz zugrunde zu legen sei.

 

Rz. 26

Der Verkehrsunternehmer muss durch Zählung der von ihm unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen und durch Zählung der von ihm gegen Entgelt beförderten Fahrgäste ermitteln und diese beiden Personengruppen – in Anlehnung an die nach Abs. 4 vorzunehmende Berechnung – ins Verhältnis setzen.

 

Rz. 27

Auch in diesen Fällen erfolgt die Erstattung – wenn auch anhand eines individuellen Prozentsatzes – nach den Fahrgeldeinnah...

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