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Sauer, SGB III § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 ein Abs. 2 eingefügt und der vorherige Abs. 2 geändert zum Abs. 3.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des § 38 über Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Ratsuchenden an und definiert Entsprechendes für die Arbeitgeber. Auch hierbei ist die Grundüberlegung, dass der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt, also Dienstleistungen begehrt, die nicht ohne seine Mitwirkung und einen Beitrag zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verwirklicht werden können.

 

Rz. 2a

Der Gesetzgeber stellt mit der Vorschrift klar, dass auch die Arbeitgeberseite, die allein Angebote für Ausbildung und Arbeit am Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, eine spezielle Rolle im Sozialrechtsdreieck zwischen ihm, der Bundesagentur für Arbeit und dem Kreis der potenziellen Bewerber einnimmt, wenn die Dienstleistungen der Vermittlung der Agentur für Arbeit begehrt und in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber nicht, wie zugleich durch den Gesetzgeber ebenso klargestellt wird, dass deshalb Daten willkürlich gestreut werden dürften.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 1 knüpft folgerichtig an die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Vermittlungsangelegenheiten an, ohne gerade diesen Anlass ausdrücklich zu betonen. Es dürfte den Gepflogenheiten im Dienstleistungsbereich entsprechen...

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