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Sauer, SGB III § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 im Wesentlichen (einschließlich der Überschrift) neu gefasst (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). Abs. 1 Satz 2 wurde nur redaktionell geändert.

Zuvor waren die Überschrift und Abs. 1 Satz 1 bereits durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 geändert worden. Abs. 1 war zum 1.5.2002 erneut geändert worden durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467). Abs. 2 wurde zum 1.1.2002 angefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Abs. 1 und 2 zum 1.1.2009 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 und mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 318 regelt die Auskunftspflichten von Teilnehmern, Arbeitgebern und Trägern im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die auf eine anschließende Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.

Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber und Träger zu leistungsrechtlich relevanten Auskünften im Zusammenhang mit der bei ihnen durchgeführten Maßnahme. Diese beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und unverzügliche Mitteilungen über leistungsrelevante Änderungen. Die Verpflichtung von Arbeitgebe...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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