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Sauer, SGB III § 309 Allgemeine Meldepflicht / 2.2 Allgemeine Meldepflicht

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die allgemeine Meldepflicht besteht nur für Arbeitslose. Damit wird § 309 eindeutig von § 38 Abs. 1 abgegrenzt. Bei der dort bestehenden Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung liegt Arbeitslosigkeit regelmäßig noch nicht vor. Allerdings kann nach Maßgabe des § 141 bereits eine wirksame Arbeitslosmeldung vorgenommen werden. Das dürfte häufig möglich sein, weil § 141 Abs. 1 Satz 2 hierfür lediglich voraussetzt, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist. Dann greift die Meldepflicht nicht, solange der Gemeldete tatsächlich noch nicht arbeitslos ist. Arbeitslosigkeit ist entsprechend der Anspruchsvoraussetzung für das Alg zu beurteilen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Bei längeren Kündigungsfristen wird der Tag spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses i. S. d. § 38 Abs. 1 mit dem ersten Tag, an dem eintretende Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate i. S. d. § 141 Abs. 1 Satz 2 zu erwarten ist, übereinstimmen, sodass bei einer Meldung an diesem Tag keine Doppelmeldung erforderlich wird. Agenturen für Arbeit sind nicht berechtigt, die allgemeine Meldepflicht zur Einladung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu nutzen, wenn der Leistungsberechtigte nicht zugleich auch Alg nach dem SGB III begehrt oder bezieht.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 beschränkt die allgemeine Meldepflicht auf Zeiträume, für die der Arbeitslose Anspruch auf Alg erhebt. Das ist zunächst in Zeiten der Fall, während der Alg laufend gezahlt wird. Darüber hinaus besteht die Meldepflicht auch dann, wenn Alg begehrt wird, über einen möglichen Anspruch aber noch nicht entschieden ist (so schon BSG, Urteil v. 22.9.1966, 2 RU 82/62). Das trifft z. B. auch in Fällen zu, in denen ein Antrag auf Alg gestellt worden ist, der Antragsteller...

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