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Sauer, SGB III § 30 Berufsberatung / 2.11 Berufsberatung zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 36

Nr. 6 enthält einen Auskunfts- und Beratungsauftrag für Einzelfallproblemstellungen. Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung sind nicht stets Gegenstand der Berufsberatung i. S. v. § 30, sondern nur dann, wenn und soweit sie im Einzelfall für die Beratung relevant sind.

 

Rz. 37

Soweit die Ausbildungsförderung bereits Gegenstand von Auskunft und Rat nach Nr. 5 über Leistungen der Arbeitsförderung ist, spielt sie für Nr. 6 keine Rolle mehr. Hier wird vielmehr erweitert über das SGB III hinaus und über Zuständigkeitsgrenzen des Bundes für betriebliche Ausbildung, Arbeitsrecht und Arbeitsvermittlung und der Bundesländer für die schulische Bildung hinaus übergreifend Auskunft erteilt und beraten (vgl. Art. 30, 74 GG). Die Berufsberatung nach Nr. 6 kann sich sowohl auf die erste Berufswahl wie auch auf eine erneute Berufswahl beziehen, im letzteren Fall wird häufig auch eine weiterführende Schul- oder Hochschulausbildung relevant sein können. In der Praxis der Berufsberatung geht es darum, dem Ratsuchenden neben Möglichkeiten der betrieblichen und überbetrieblichen oder sonstigen beruflichen Ausbildung auch Möglichkeiten aufzuzeigen, durch Schulbesuch die individuellen Qualifikationen im Vorfeld beruflicher Ausbildung zu steigern und darzulegen, welche Förderungsmöglichkeiten bei schulischer Bildung bestehen (z. B. Bildungsgänge, Bildungsträger, Ausbildungsförderung nach dem BAföG). Es kommt aber stets nur der Bereich der schulischen Bildung und der Ausbildungsförderung in Betracht, der im Einzelfall nach der Vorbildung des Ratsuchenden und seinen Fähigkeiten und Neigungen konkret in Betracht kommt. Spezialfragen müssen die zuständigen Stellen beantworten. Auch ist es nicht Aufgabe der Berufsberatung, das gesamte Spektrum für den Ratsuchenden zu beleuchten. Der Berufsberater wird insoweit kaskadenförmig vorzugehen haben, damit Auskunft und Rat auch im Interesse des Ratsuchenden auf die relevanten Fragen beschränkt werden können. Schließlich können nur Möglichkeiten einbezogen werden, die dem Berufsberater tatsächlich bekannt sind bzw. objektiv bekannt sein müssten, z. B. Programme der Bundesländer (im Regelfall wohl nur aus dem eigenen Bundesland) und der Europäischen Union. Das schränkt die Pflichten zu spezifischen Beratungen in keiner Weise ein. Im Rahmen der Berufsberatung stehen schulische Bildung mit Ausbildungsförderung und berufliche Bildung mit Ausbildungsförderung nicht in Konkurrenz zueinander, weil es allein darauf ankommt, dem Ratsuchenden die bestehenden Möglichkeiten aufzuzeigen und zukünftige Entwicklungen einzubeziehen, sodass der Ratsuchende die maßgebenden Entscheidungen selbst treffen kann. Dabei hat sich der Berater davon zu überzeugen, dass die Inhalte der Beratung auch vollständig verstanden und richtig eingeordnet wurden.

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